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Jahreshauptveranlagung zur Grund- und Hundesteuer 2021

Für das Kalenderjahr 2021 werden die/der

  • die Grundsteuer A und B
  • die Hundesteuer
  • der Landwirtschaftskammerbeitrag

durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt, soweit diese in der für das Vorjahr veranlagten Höhe zu entrichten sind. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie nur, wenn sich gegenüber der letzten Festsetzung Änderungen ergeben haben.

Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 3, 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) Rheinland-Pfalz mit für die/den

  • Grundsteuer A und B gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes
  • Hundesteuer gem. den Satzungen zur Erhebung der Hundesteuer der jeweiligen Ortsgemeinde in der VG Kaisersesch
  • Landwirtschaftskammerbeitrag gem. § 18 Abs. 2, 4 Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Fälligkeiten

Wir bitten Sie, die Steuern für das Jahr 2021 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. sowie Jahreszahler am 01.07.) mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid ergeben haben, an die Verbandsgemeinde Kaisersesch zu zahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vgv_kaisersesch@poststelle.rlp.de

erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur/Post“ aufgeführt sind. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch den Widerspruch nicht aufgehoben.


1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73)


Auskunft

Steueramt der Verbandsgemeinde Kaisersesch

Cindy Korthauer-Dutschke – Tel. 02653 9996-404 Petra Gotto – Tel. 02653 9996-405

SEPA Verfahren

Wir empfehlen das SEPA Verfahren und möchten Sie auf die Vorteile hinweisen.Durch die termingerechte Abbuchung entstehen Ihnen keine Mahngebühren und Säumniszuschläge, wenn Sie den Zahlungstermin vergessen sollten.

SEPA-Lastschrift? – Ganz einfach online

Sie können online ein SEPA-Lastschriftmandat an die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch richten. Gehen Sie hierzu auf folgenden Link:

www.kaisersesch.de/sepa

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