Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Illerich vom 15.10.2021
der Ortsgemeinde Illerich vom 15.10.2021
Der Ortsgemeinderat von Illerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Illerich gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht und von ihr verwaltet wird.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
- Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
- Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
- Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Druckschriften zu verteilen,
- Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere ‑ ausgenommen Blindenhunde ‑ mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
- aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 [1] – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Das Ausführen gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der Friedhofsverwaltung spätestens drei Tage vor Beginn nach Art und Umfang anzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die von dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen benannt werden, für die Grabherstellung und –verfüllung zulassen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten (§ 13),
- gemischte Grabstätten (§ 13a),
- Wahlgrabstätten (§ 14),
- Urnengrabstätten als Reihen- und Urnendoppelgrabstätten (§ 15),
- Rasengrabstätten (§ 16)
- anonyme Urnengrabstätten
- Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen- und Rasengrabstätten.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- Einzelgrabfelder als Rasengräber
Die Gräber haben folgende Maße:
- Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge — 1,20 m
Breite — 0,60 m
Abstand — 0,30 m - Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre
Länge — 2,00 m
Breite — 0,80 m
Abstand — 0,30 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und gegebenenfalls durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In teil- oder vollbelegten Wahlgrabstätten ist die zusätzliche Beisetzung von je zwei Urnen pro Grabstelle zulässig.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben.
Sie haben folgende Maße:
Länge — 2,00 m
Breite — 1,80 m
Abstand — 0,40 m
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist höchstens zweimal möglich.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- auf den überlebenden Ehegatten,
- auf die Kinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- in Urnenreihengrabstätten
- in Urnenwahlgrabstätten
- in Reihengrabstätten
- in gemischten Grabstätten nach Maßgabe des § 13a
- in Rasengrabstätten (§ 16)
- in anonymen Grabstätten (§ 17)
- in zweistelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 4 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
Die Gräber haben folgende Maße:
Länge — 0,80 m
Breite — 0,80 m
Abstand — 0,30 m
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als zweistellige Grabstätte vergeben.
Die Gräber haben folgende Maße:
Länge — 0,80 m
Breite — 0,80 m
Abstand — 0,30 m
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die ebenerdig in einer Rasenfläche angelegt werden. Für jede Grabart wird ein separates Grabfeld ausgewiesen. Rasengrabfelder werden eingerichtet für:
- Rasengrabstätten als Reihengrabstätten (Erdbestattungen),
- Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten,
- Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten.
(2) Die Rasengräber werden ebenerdig angelegt und mit Gras eingesät. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Auf den Grabstätten sind lediglich bodenbündige Grabplatten für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum aus Naturstein durch einen Gewerbetreibenden (§ 6) so anzubringen, dass ein Befahren der Fläche mit einem Rasenmäher störungsfrei möglich ist. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Sechs Wochen nach der Beisetzung muss der Grabschmuck entfernt sein. Das Aufstellen von Grabschmuck und Grablampen ist nur in der Zeit vom 31.10. bis Ostern zulässig. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
(3) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, die ebenerdig als Rasenfläche angelegt und der Reihe nach belegt werden. Die Gräber haben eine Größe von Länge, 2,00 m, Breite 0,80 m. Auf den Grabstellen sind frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung bodenbündige Grabplatten (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in einer Größe von Länge 0,50 m, Breite 0,65 m, Stärke 0,05 m anzubringen.
(4) Urnenreihengrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und auf einem eigens hierfür zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die Gräber haben eine Größe von Länge 0,80 m, Breite 0,80 m.
Auf den Grabstätten sind bodenbündige Namensplatten (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in einer Größe von Länge 0,30 m, Breite 0,40 m, Stärke 0,05 m zu verlegen.
(5) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Auf den Grabstätten sind bodenbündige Namensplatten (für Gravur von Name, Geburts- und Sterbedatum) in einer Größe von Länge 0,30 m, Breite 0,40 m, Stärke 0,05 m zu verlegen. Die Grabplatten sollen sechs Wochen nach der Beisetzung vorhanden sein.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten.
§ 17 – Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Gräber werden nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet.
In jeder anonymen Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben.
- Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- Stehende Grabmale:
Höhe bis 0,80 m - Liegende Grabmale:
sind zugelassen
- Stehende Grabmale:
- Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- Stehende Grabmale:
Höhe bis 1,20 m - Liegende Grabmale:
sind zugelassen
- Stehende Grabmale:
- Wahlgrabstätten:
- Stehende Grabmale:
- bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,20 m - bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,20 m
- bei einstelligen Wahlgräbern:
- Liegende Grabmale:
sind zugelassen
- Stehende Grabmale:
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- Urnenreihengrabstätten:
- Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,90 m - Liegende Grabmale:
sind zugelassen
- Stehende Grabmale:
- Urnenwahlgrabstätten:
- Stehende Grabmale:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m - Liegende Grabmale
sind zugelassen
- Stehende Grabmale:
(4) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bzw. bei Gräbern mit Grababdeckungen/Grabplatten in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.
§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie in das Eigentum der Ortsgemeinde über; evtl. Verwertungserlöse werden an den Verpflichteten erstattet. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten (unter Anrechnung eines evtl. Verwertungserlöses für das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen) zu tragen.
(3) Bei der Räumung von Grabstellen sind Grabstein, -abdeckplatte, -einfassung, Betonfundamente sowie der an der Grabstätte vorhandene Splitt zu entfernen. Die Grabstelle ist anschließend einzuebnen, die oberste Schicht ist mit Mutterboden aufzufüllen und mit Gras einzusäen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach öffentlicher Bekanntmachung und Anbringung eines Hinweises auf der Grabstelle, diese nach 6 Monaten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen.
7. Leichenhalle
§ 28 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße der Namensplatten nicht einhält (§ 16),
- gegen die Bestimmungen über die Gestaltung, Bearbeitung und Größe der Grabmale des § 21 verstößt,
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1, 3und 4),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- Grabstätten entgegen § 21 und § 26 gestaltet oder bepflanzt.
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.06.2007 in der Fassung vom 21.10.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Illerich, den 15.10.2021
Ortsgemeinde Illerich
Braunschädel, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 18.10.2021
Verbandsgemeindeverwaltung
In Vertretung
Gerhard Weber, Erster Beigeordneter
Quelle: „Region im Blick“ für die Verbandsmeinde Kaisersesch