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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Illerich vom 15.10.2021

Der Ortsgemeinderat von Illerich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Bestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

  1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – 25,00 €
  2. vom vollendeten 5. Lebensjahr ab – 100,00 €

(2) Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 – 1.500,00 €

(3) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 – 100,00 €

(4) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 – 500,00 €

(5) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 – 100,00 €

(6) Gemischte Grabstätten – Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 – 100,00 €

§ 5 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1)

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte – 500,00 €
  2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. 1 erhoben.
  3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für eine Doppelgrabstätte – 15,00 €
    Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
  4. Zusätzliche Urnenbeilegung in einer belegten Wahlgrabstätte
    1. Gebühr i. H. v. 100,00 € erhoben und ggf. zusätzlich
    2. Gebühr nach Ziff. 3

(2)

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Abs. 1 Ziff. 1 für eine Doppelgrabstätte – 500,00 €
  2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziff. 1 erhoben.
  3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr, aufgerundet auf volle Jahre, für eine Doppelgrabstätte – 15,00 €
  4. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(3)

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Abs. 1 Ziffer 1 für eine Doppelgrabstätte – 500,00 €
  2. Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 1 erhoben.
  3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung für jedes volle Jahr für eine Doppelgrabstätte – 20,00 €
    Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 6 – Ausheben und Schließen der Gräber

Die für das Ausheben und Schließen der Gräber durch die Friedhofsverwaltung bzw. einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

§ 7 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

(1) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung erhoben.

§ 8 – Benutzung der Leichenhalle

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Aufbewahrung

  1. einer Leiche je Tag 5,00 €
  2. einer Urne je Tag 5,00 €

§ 9 – Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.06.2007, in der Fassung vom 21.10.2018, außer Kraft.

Illerich, den 15.10.2021
Ortsgemeinde Illerich
Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 18.10.2021
Verbandsgemeindeverwaltung
In Vertreteung
Gerhard Weber, Erster Beigeordneter

Quelle: „Region im Blick“ für die Verbandsmeinde Kaisersesch

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