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Widmung – Im Colm

Die innerhalb der Ortslage von Illerich befindliche Gemeindestraße

Flur 5 Nr. 146, Flur 5 Nr. 148 und Flur 7 Nr. 126/1 (Im Colm)

wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) -in der derzeit geltenden Fassung- dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.

Die Straße beginnt an der Einmündung Flur 5 Nr. 100 (Im Alten Garten), verläuft über die Straßenparzelle Flur 5 Nr. 146 und verzweigt nach 46 Metern.

Teil 1 der Straße verläuft östlich weiter über die Straßenparzelle Flur 5 Nr. 146 bis zum Baugrundstück Flur 5 Nr. 47/3 und geht dann in den Wirtschaftsweg Flur 5 Nr. 147 über.

Teil 2 der Straße verläuft südlich über die gesamten Straßenparzellen Flur 5 Nr. 148 und Flur 7 Nr. 126/1 bis zur Einmündung in Flur 7 Nr. 18/2 (Kreisstraße K 24/Wirfuser Straße).

In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.

Die Widmungsverfügung der Straße „Im Colm“ vom 23.09.1999, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 30.09.1999 – Ausgabe 39/1999, wird durch diese Widmungsverfügung ersetzt.

Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 Landesstraßengesetz und nach der in der Hauptstraße der Ortsgemeinde Illerich festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vgv_kaisersesch@poststelle.rlp.de

erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.

vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).

Kaisersesch, den 27.06.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

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