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Reinigung der öffentlichen Straßen

Bekanntmachung

Reinigung der öffentlichen Straßen in den Ortsgemeinden und der Stadt im Winter im Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch

Die Straßenreinigungspflicht öffentlicher Straßen, Wege, Gehwege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen ist von den Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch durch die Straßenreinigungssatzungen auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen werden oder daran angrenzen, übertragen worden.

Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Der Schnee ist auf dem eigenen Grundstück des Anliegers zu lagern. Bei Schneefällen in der Nacht ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 Uhr) zu räumen.

Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Gehwege

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und folgende Verbindungsfußwege

[…]

Fußgängerüberwege

Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

Besonders gefährliche Fahrbahnstellen

Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte, die von den anliegenden Grundstückseigentümern und -besitzern zu bestreuen sind, werden wie folgt bekannt gemacht:

[…]

Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz ist nur in besonderen Fällen zu verwenden und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. Die Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.

Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis

Verschiedene Ortsgemeinde führen einen Winterdienst durch. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Winterdienstes durch die Gemeinden nur einen Service der Gemeinde darstellt und freiwillig erfolgt. Die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.

Kaisersesch,19.12.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
Kaisersesch

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