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Räum- und Streupflicht im Winter

Die sog. Räum- und Streupflicht im Winter ist in den Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch geregelt. Die Regelungen sind nicht in allen Einzelheiten identisch, legen aber die nachfolgend genannten Pflichten der Anlieger im Wesentlichen gleichlautend fest:

Die Straßenreinigungspflicht für öffentliche Straßen, Wege, Gehwege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist durch die Satzung auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen werden oder daran angrenzen, übertragen.

© Pixabay, Bruno Glätsch
© Pixabay, Bruno Glätsch

Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Schneeräumung

Wird durch Schneefälle während den allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Notfalls ist der Schnee auf dem eigenen Grundstück des Anliegers zu lagern. Bei Schneefällen in der Nacht ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zu räumen.

Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze des Anliegergrundstücks. Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und die öffentlichen Verbindungsfußwege.

Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen in Verlängerung der Gehwege.

Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind von den anliegenden Grundstückseigentümern ebenfalls bei Glätte zu bestreuen. Diese Fahrbahnstellen sind teilweise in den Anlagen zu den Satzungen benannt und werden wie folgt bekannt gemacht:

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Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz ist nur in besonderen Fällen zu verwenden und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Die Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) keine Rutschgefahr besteht.

Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis

Verschiedene Ortsgemeinden führen einen Winterdienst durch. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Winterdienstes durch die Gemeinden nur einen Service der Gemeinde darstellt und freiwillig erfolgt. Die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.

Kaisersesch, 29.11.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

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