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Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern Illerich“ in der Ortsgemeinde Illerich

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Illerich hat in öffentlicher Sitzung am 12.11.2019 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern Illerich“ mit folgender Abgrenzung beschlossen:

Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsbereichs mit einer Größe von ca. 26,8 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan (Verbandsgemeinde Kaisersesch / LVermGeo Rheinland-Pfalz; Stand: 02. November 2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und wird zu jedermanns Einsicht in der Verbandsgemeindeverwaltung während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten. Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Bachstraße
  • Bergstraße
  • Friedhofstraße
  • Gartenweg
  • Hauptstraße
  • Im Acker
  • Im Allen
  • Im Alten Garten
  • Im Dillgarten
  • Im Gillerich
  • Im Höfchen
  • Im Wiesenweg
  • In der Wesch
  • Kaisersescher Straße
  • Kastorstraße
  • Kirchstraße
  • Mittelstraße
  • Wirfuser Straße (teilweise)

Die Ortsgemeinde Illerich hat in ihrem Ortskern grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets zu prüfen, hat die Ortsgemeinde Illerich die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

  • Stärkung als Wohnstandort
  • Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz
  • Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit)
  • Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung)
  • Energetische Sanierung
  • Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten
  • Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung / Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität)
  • Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum, Aufwertung des öffentlichen Raumes

Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.

Illerich, den 20.11.2019
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweise:

  1. Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen z. B. über ihre Wohnbedürfnisse sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (vgl. § 138 BauGB).
  3. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB).
  4. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer D-E06, während den allgemeinen Dienststunden, eingesehen werden.
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