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Niederschrift der 9. Sitzung des Ortsgemeinderates Illerich

Gremien: Ortsgemeinderat Illerich
Ortsgemeinde Illerich
Status: öffentlich
Sitzung: 9. Sitzung des Ortsgemeinderates Illerich
Sitzung am: 21.07.2020
Sitzungsort: 56814 Illerich
Sitzungsraum: Gemeindehaus Illerich
Sitzungsbeginn: 19:00 Uhr
Sitzungsende: 20:25 Uhr
Einladung vom: 09.07.2020

Teilnehmerverzeichnis

Stimmberechtigt:

Anwesend:

Helmut Braunschädel Ortsbürgermeister
Wolfgang Schmitz Beigeordneter
Christian Henzgen Ratsmitglied
Ewald Sesterhenn Ratsmitglied
Jessica Loosen Ratsmitglied
Stephan Schmitz Ratsmitglied
Christian Meier Ratsmitglied
Aloys Diederichs Ratsmitglied
Arnold Mohrs Ratsmitglied

Entschuldigt:

Anja Brust Erste Beigeordnete
Reiner Krämer Ratsmitglied
Clara Rieger Ratsmitglied
Frank Jischke Ratsmitglied

Für die Verwaltung:

Anwesend:

Norbert Fuhrmann Schriftführer

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Bedenken gegen Form und Frist der Einladung werden keine erhoben.

TOP 1

Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO

1.1 Geschwindigkeitsübertretungen

Aus der Mitte des Rates wird vorgetragen, dass im Bereich der Hauptstraße zu beobachten ist, dass die Verkehrsteilnehmer innerhalb der Ortslage mit erhöhter Geschwindigkeit fahren. Dies sei insbesondere unmittelbar vor dem Kindergarten festzustellen, in dessen Bereich ohnehin bereits die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wurde. Der Ortsgemeinderat regt an, eine entsprechende Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei hier durchführen zu lassen bzw. bei der Polizei zu beantragen.

1.2 Wirtschaftsweg zum Sportplatz

Aus der Mitte des Ortsgemeinderates wird vorgetragen, dass an der Einfahrt des Wirtschaftsweges zum Sportplatz auf die neu hergestellte K24 regelmäßig Schotter von ein und ausfahrenden Traktoren auf die K24 aufgetragen wird.

Es wird vorgeschlagen, bei nächster Gelegenheit (wenn wieder einmal eine Baufirma mit einer Teermaschine in der Nähe ist) die Einmündung des Wirtschaftsweges auf die K24 in einer Tiefe von 7 m bis 8 m mit einer Teerdecke zu befestigen.

Vor TOP 2:.

Vor Eintritt in die weiteren Tagesordnungspunkte begrüßt Ortsbürgermeister Braunschädel den Beauftragten für das Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“, Herrn Norbert Fuhrmann.

Da die überwiegende Zahl der Ratsmitglieder wegen § 22 Gemeindeordnung ausgeschlossen ist, ist der Ortsgemeinderat Illerich in dieser Angelegenheit nicht handlungsfähig, so dass Herr Fuhrmann von der Kreisverwaltung entsprechend § 124 Gemeindeordnung als Beauftragter bestellt wurde. Die nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder Jessica Losen und Christian Meier, werden nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Sache gehört.

Herr Braunschädel übergibt den Vorsitz für die Tagesordnungspunkte 2 bis 7 an Herrn Norbert Fuhrmann.

Auch Norbert Fuhrmann begrüßt die anwesenden Ratsmitglieder und erläutert nochmals kurz die Thematik zur Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“, dabei geht er auf die am 12.11.2019 ebenfalls durch ihn gefassten Beschlüsse ein.

Der Beauftragte teilt mit, dass er die Beratungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 zusammenfassen möchte. Vor der eigentlichen Beratung erläutert er weiter die Inhalte zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Vor der eigentlichen Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird die formelle Sitzung unterbrochen und damit öffentliches Rederecht für jedermann hergestellt.

Die Sitzung ist von 19:25 Uhr bis 19:40 Uhr unterbrochen.

Fragen wurden unmittelbar durch den Beauftragten, soweit möglich, geklärt.

Folgende Fragen konnten vom Beauftragten für das Sanierungsgebiet in der Ortsgemeinderatssitzung nicht abschließend beantwortet werden. Es wurde vereinbart, dass diese Fragen in der nächsten Ratssitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ gegenüber dem Ortsgemeinderat durch die Verwaltung beantwortet werden:

  1. Muss die nach der Satzung geförderte Sanierung bis zum Ende der Laufzeit am 31.12.2030 abgeschlossen sein, oder reicht es, wenn die Maßnahme bis dahin begonnen wurde?
  2. Wird in das Grundbuch der betroffenen Grundstücke ein sogenannter Sanierungsvermerk eingetragen?

Nachdem keine weiteren Fragen oder Redebeiträge bestehen, wird um 19:40 Uhr wieder in die formale Sitzung eingetreten.

TOP 2

Beratung und Beschlussfassung über die Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Rahmenplanes der vorbereitenden Untersuchungen für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“

Sach- und Rechtslage:

Der Beauftragte der Ortsgemeinde Illerich hat in öffentlicher Sitzung am 12.11.2019 beschlossen, für das Gebiet „Ortskern Illerich“ die vorbereitenden Untersuchungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes einzuleiten. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 28.11.2019 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch.

Die vorbereitenden Untersuchungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Hierzu gehörten auch die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger. Die Ziele und Zwecke der Sanierung wurden definiert und ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet. Die öffentlichen Aufgabenträger wurden mit Schreiben vom 02.12.2019 über die vorbereitenden Untersuchungen (inkl. Rahmenplan) und die geplante Ausweisung des Sanierungsgebietes benachrichtigt. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.01.2020 eingeräumt. Außerdem wurden vom 06.12.2019 bis einschließlich 13.01.2020 in der Verbandsgemeindeverwaltung die Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger hat der Beauftragte mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Der Beauftragte geht auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Richtfunk, ein, die darauf hingewiesen hat, dass es in der Ortsgemeinde Illerich auch Richtfunkverbindungen der Firma Ericsson Services GmbH gibt und diese ebenfalls zu beteiligen sei.

Nach Prüfung durch das Planungsbüro Kern ist eine Einbeziehung der genannten Firma nicht notwendig, da bereits bestehende Richtfunktrassen durch eine Gebäudesanierung nicht berührt werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn ein Gebäude um ein oder mehrere Stockwerke erweitert würde. In seinem solchen Fall müsste dann im Rahmen des dann erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine Einzelbeurteilung eingeholt werden.

In ihrer Stellungnahme bat die Landwirtschaftskammer um die Darstellung von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben in den Rahmenplan und den Analyseplan. In der heutigen Vorlage sind diese bereits eingearbeitet.

Die Struktur- und Genehmigungsbehörde hat mitgeteilt, dass sicherzustellen ist, dass die Untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt wird. Dies ist durch die Beteiligung der Kreisverwaltung geschehen.

Die weiteren Stellungnahmen und Hinweise, die auch tatsächlich Relevanz für das Sanierungsgebiet haben, fanden ihren Niederschlag auf Seite 36 des unter Taesordnungspunkt 3 zu behandelnden Rahmenplans.

Der Beauftragte verständigte sich mit den beiden nicht ausgeschlossenen Ratsmitgliedern Losen und Meier darauf, dass im Rahmen der Sitzung lediglich der Grundbeschluss, der in der Verwaltungsvorlage dokumentiert ist, vorgelesen wird und die Einzelbeschlüsse aus der Vorlage des Planungsbüros Kern mit in die Niederschrift aufgenommen werden.

Die nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder Losen und Meier erklärten sich ausdrücklich mit den Beschlussvorschlägen und dem vom Beauftragten vorgetragenen Verfahren einverstanden.

Beschluss:

„Der Beauftragte für die Ausweisung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ wägt die eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Rahmenplanes der vorbereitenden Untersuchungen für die Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ gemäß der beiliegenden Anlage ab. Er beschließt die Übernahme der Abwägungsergebnisse in die vorbereitenden Untersuchungen (inklusive Rahmenplan) sowie den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets rechtfertigen.

Der Beauftragte beschließt:

„Die Stellungnahmen haben keine direkten Auswirkungen auf die vorbereitenden Untersuchungen bzw. die geplante Ausweisung des Sanierungsgebietes, sind aber im Rahmen der Bescheinigung/Baugenehmigung/Bauausführung zu beachten.

Im Einzelfall sollte auf die Originalstellungnahme zurückgegriffen werden.

Aus Vorsorgegründen werden folgende Hinweise aufgenommen:

  • „Bei Detailplanungen sind aufgrund einer möglichen Betroffenheit insbesondere folgende Träger öffentlicher Belange zu beteiligen: Kreisverwaltung Cochem-Zell – Untere Landesplanungsbehörde; Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen; Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Landesarchäologie. Die genaue Betroffenheit kann der Originalstellungnahme entnommen werden.“
  • „Sofern asbesthaltige Fassaden oder Dacheindeckungen sowie schwach gebundene Asbestprodukte in Gebäuden bei der Sanierung mit berücksichtigt werden müssen, wird auf die Vorgaben der Asbestrichtlinie (Richtlinie für Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden) und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe, „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“) verwiesen.“
  • „Das Plangebiet befindet sich zum Teil im Bauschutzbereich des Flugplatzes Büchel, sowie im Interessengebiet von militärischen Funkstellen.“
  • „Im Untersuchungsgebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH.“
  • „Im Sanierungsgebiet sind archäologische Fundstellen bekannt, die gemäß der Vorhabenplanung jedoch nicht gefährdet sind. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Landesarchäologie weist vorsorglich darauf hin, dass bereits im Umfeld der Ortslage zahlreiche vor und frühgeschichtliche Fundstellen bekannt sind. Mit archäologischen Befunden ist auch im Plangebiet, insbesondere in bislang unbebauten Flächen zu rechnen. Auch wenn die vorliegenden Planungen zunächst keine Bodeneingriffe beinhalten, weist die Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Landesarchäologie zudem vorsorglich darauf hin, dass bereits kleine Eingriffe in den Untergrund zu Beeinträchtigungen an diesen Fundstellen führen können. Es gilt allgemein die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde gem. § 16 – 21 DSchG Rheinland-Pfalz.“

Die Ortsgemeinde hat aufgrund der städtebaulichen Planung im förmlich festzulegenden Sanierungsgebiet keine Bau- oder Ordnungsmaßnahmen durchzuführen, die dazu führen könnten, dass Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder Telekommunikationsdienstleistung nicht mehr zur Verfügung stehen. Von dem Hinweis der Kostenerstattungspflicht des § 150 BauGB kann somit abgesehen werden.“

Der Beauftragte beschließt:

„Der Beauftragte der Ortsgemeinde Illerich beschließt, wie dargelegt, den Brunnen (Hauptstraße) als „denkmalgeschützt“ zu kennzeichnen. Zudem wird der Brunnen sowie die Ansammlung von 23 Grenzsteinen textlich – entsprechend des Wortlauts der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Bau und Kunstdenkmalpflege – als Denkmäler in den Bericht aufgenommen.

Darüber hinaus wird folgender Hinweis in den Rahmenplan aufgenommen:

„Einzeldenkmäler genießen Erhaltungs- und Umgebungsschutz (laut §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Der Umgebungsschutz kann sich u. a. auf angrenzende Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen. Es gilt eine Genehmigungspflicht gem. § 13 Abs. 1 DSchG, die einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde der Kreisverwaltung (Untere Denkmalschutzbehörde) vorsieht, falls Baumaßnahmen oder Änderungen an oder im Umfeld von Kulturdenkmälern geplant sind.“

Der Beauftragte beschließt:

Aufnahme der folgenden Hinweise in den Sanierungsrahmenplan:

  • „Das Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“ liegt im Bereich der auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfelder „lIIerich III“, „lIIerich lV“ sowie „Landkern“. Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen hier nicht vor. Über tatsächlich erfolgten Abbau in den Bergwerksfeldern „Illerich III“ und „Illerich IV“ liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau keine Dokumentationen oder Hinweise vor. Für das Bergwerksfeld „Landkern“ sind ca. 80 m westlich des Sanierungsgebietes Schürfe dokumentiert. Hierzu liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau keine weiteren Informationen und Unterlagen vor. In dem in Rede stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Die Unterlagen des Landesamtes für Geologie und Bergbau erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen. Sollte man bei geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfiehlt das Landesamt für Geologie und Bergbau die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.“
  • „Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen. Bei Vorhaben in Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen einzubeziehen. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.“

Der Beauftragte beschließt:

„Der Beauftragte der Ortsgemeinde Illerich beschließt, wie dargelegt, die innerhalb des Plangebietes bestehenden aktiven landwirtschaftlichen Betriebe (Flur 6, Flurstücke 42/4 und 79/1; Flur 16, Flurstücke 3, 50, 81 und 158) im Rahmen- sowie im Analyseplan darzustellen.

Der Beauftragte beschließt:

  • „Auf § 24 Abs. 3 LNatSchG wird bei Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen hingewiesen.“
  • „Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen. Es sollte überprüft werden, ob im Zuge der Sanierungsmaßnahmen Verbesserungspotenziale für die bestehende Entwässerungssituation vorliegen und umgesetzt werden können.“
  • „Hinsichtlich der klimatischen Veränderungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächenabflüsse aufgrund von Starkregenereignissen einem kontrollierten Abfluss zugeführt werden. Den umliegenden Anliegern darf kein zusätzliches Risiko durch unkontrollierte Überflutungen entstehen. Hierfür sind bei der Oberflächenplanung vorsorglich entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Besondere Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Überflutungen sind während der Baudurchführung und bis hin zur endgültigen Begrünung und Grundstücksgestaltung durch die Grundstückseigentümer zu bedenken.“

TOP 3

Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem (ggf. fortgeschriebenen) Rahmenplan zur Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes für den Ortskern Illerich in der Ortsgemeinde Illerich

Sach- und Rechtslage:

Der Beauftragte hat die sich aus der Beteiligung der Betroffenen und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergebenden Stellungnahmen gewürdigt und abgewogen und die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die vorbereitenden Untersuchungen beschlossen. Auf dieser Grundlage sind die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen einschließlich der Kosten- und Finanzierungsübersicht zu billigen und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung und der städtebauliche Rahmenplan festzulegen.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Der Beauftragte verweist auf die unter Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlüsse und weist den Ortsgemeinderat insbesondere auf die Ausführungen zu den Denkmälern und ortsbildprägenden Gebäude im vorliegenden Rahmenplanentwurf, ferner verweist er auch auf die Handlungsoptionen der Ortsgemeinde selber im Rahmen der Ortskernsanierung. In ihr wurde beispielsweise auf die auf Seite 17 genannten sanierungsbedürftigen Nebenstraßen hingewiesen.

Zusätzlich wird nochmals ausdrücklich auf Seite 36 des vorliegenden Entwurfs des Rahmenplanes verwiesen, wo die unter Tagesordnungspunkt 2 behandelten Anregungen und Bedenken der Träger der öffentlichen Belange mit aufgenommen wurden.

Nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder Losen und Meier fasst der Beauftragte folgenden Beschluss:

„Der Beauftragte billigt die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch, einschließlich dem fortgeschriebenen Rahmenplan sowie die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ in der Ortsgemeinde Illerich rechtfertigen und beschließt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung sowie den städtebaulichen Rahmenplan und nimmt billigend die Kosten- und Finanzierungsübersicht zur Kenntnis.“

TOP 4

Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich

Sach- und Rechtslage:

Für die steuerliche Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden im Zuge der städtebaulichen Sanierung im Ortskern der Ortsgemeinde Illerich ist eine Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie zu erlassen.

Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine förmliche Bescheinigung der Ortsgemeinde nach der sog. Bescheinigungsrichtlinie des Ministeriums voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Die Bescheinigungen werden auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), des EStG, der Bescheinigungsrichtlinie sowie der gemeindlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie gewährt. Diese Rechtsgrundlagen sind Bestandteil der jeweils abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und dem Eigentümer. Der Entwurf einer Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie der Ortsgemeinde ist der Vorlage beigefügt.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Der Beauftragte führt hierzu nochmals aus, dass in dieser Richtlinie überwiegend formelle Dinge behandelt werden, insbesondere verweist er auf die Präambel dieser Richtlinie, wo auf fast zwei Seiten auf die steuergesetzlichen Regelungen eingegangen wird. Ansonsten stellen diese Richtlinien den Rahmen dar, innerhalb dessen sich der Grundstückseigentümer mit seiner Sanierung bewegen kann, wenn er hierfür eine Steuererleichterung erfahren möchte.

Nach Anhörung der nichtausgeschlossenen Ratsmitglieder fasst der Beauftragte folgenden Beschluss:

„Der Beauftragte stimmt dem beigefügten Entwurf der Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich zu.“

TOP 5

Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf von Gestaltungsrichtlinien (Gestaltungsfibel) für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich

Sach- und Rechtslage:

Um eine ausreichende Qualität in der städtebaulichen Sanierung für den Ortskern der Ortsgemeinde Illerich zu gewährleisten, wurden Gestaltungsrichtlinien in Form einer sogenannten Gestaltungsfibel erarbeitet. Diese Richtlinien sollen die privaten Bauwilligen bei den geplanten Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet unterstützen und ihnen Hinweise zur Gestaltung von Grundstücks- und Gebäudebestandteilen geben, um letztendlich zielorientiert eine Aufwertung des Ortskerns zu erreichen. Die Gestaltungsrichtlinien haben keinen verbindlichen Rechtscharakter. Die am Ende der einzelnen Unterkapitel aufgelisteten Kriterien sind jedoch im Hinblick auf die Bescheinigungsfähigkeit zwingend zu beachten. Der Entwurf ist der Vorlage beigefügt.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Der Beauftragte führt hierzu nochmals aus, dass es sich hier um einen Leitfaden für die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Kaisersesch handele. Diese allerdings nicht speziell für die Ortsgemeinde Illerich entwickelt wurde, sondern, dass dieser Leitfaden für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch gelte, nach der sich die teilnehmenden Ortsgemeinden richten können. Die vorliegende Gestaltungsfibel schafft nun die Grundlage dafür, um anstehenden bauliche Sanierungen und Modernisierungen von privaten Immobilien zu unterstützen, die dazu beitragen, die besondere Charakteristik der einzelnen Ortsgemeinden zu erhalten.

Nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder Losen und Meier fasst der Beauftragte folgenden Beschluss.

„Der Beauftragte stimmt dem beigefügten Entwurf der Gestaltungsrichtlinien (Gestaltungsfibel) für Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich zu.“

TOP 6

Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf eines Musters der Sanierungsvereinbarung mit den privaten Bauwilligen für den Bereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich

Sach- und Rechtslage:

Sofern die Eigentümer von Grundstücken bzw. Gebäuden, die nach dem städtebaulichen Rahmenplan als modernisierungs-/ instandsetzungsbedürftig ausgewiesen sind, beabsichtigen, die vorliegenden Missstände und Mängel im Sinne des § 177 Baugesetzbuch zu beseitigen bzw. zu beheben, ist vor Durchführung der Maßnahme eine Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und dem Eigentümer abzuschließen. Als Anlage ist ein Entwurf eines Musters für eine solche Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne der §§ 11, 177 Baugesetzbuch beigefügt.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Hierzu führt der Beauftragte aus, dass diese Mustervereinbarung dem Ortsbürgermeister den Rahmen gibt, in dem er mit den einzelnen Bauwilligen die entsprechenden Vereinbarungen für die Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen förmlich vereinbaren kann.

Im Hinblick auf die Festlegung innerhalb dieser Mustervereinbarung geht der Beauftragte auch darauf ein, dass es sich hierbei nicht um ein eng gehaltenes Korsett handele. Im Gegenteil, die Bauwilligen haben hier doch einen sehr breiten Gestaltungsspielraum. Mit dieser Mustervereinbarung als auch mit der Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinie sollen lediglich für extreme Abweichungen von der bestehenden Charakteristik des Ortskerns nicht noch eine steuerrechtliche Förderung gewährt werden.

Nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen Ratsmitglieder Losen und Meier fasst der Beauftragte folgenden Beschluss:

„Der Beauftragte stimmt dem Entwurf des Musters der Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen mit privaten Bauwilligen für den Bereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich gemäß der beigefügten Anlage zu.“

TOP 7

Beratung und Beschlussfassung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ innerhalb der Ortsgemeinde Illerich als Satzung (Sanierungssatzung)

Sach- und Rechtslage:

Für den Ortskern in Illerich soll ein förmliches Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt werden. Der Beauftragte der Ortsgemeinde Illerich hat in öffentlicher Sitzung am 12.11.2019 beschlossen, für das Gebiet „Ortskern Illerich“ die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten. Der Beschluss wurde ortsüblich im Mitteilungsblatt am 28.11.2019 bekanntgemacht. Die nach § 141 BauGB vorgeschriebenen vorbereitenden Untersuchungen, welche vor der Festlegung des förmlichen Sanierungsgebietes durchgeführt werden müssen, sind abgeschlossen. Hierzu gehören auch die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger nach den §§ 137 und 139 BauGB.

Die Ziele und Zwecke der Sanierung wurden definiert und ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet und beschlossen. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die vorbereitenden Untersuchungen, der Rahmenplan sowie der Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes rechtfertigen, wurden beschlossen. Der Beauftragte hat die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen gebilligt, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung sowie den städtebaulichen Rahmenplan beschlossen und die Kosten- und Finanzierungsübersicht billigend zur Kenntnis genommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ liegen vor.

Bei den Beratungen und Beschlussfassungen für die Ausweisung eines Sanierungsgebietes sind die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) zu beachten. Aufgrund dessen wird für die Ortsgemeinde Illerich ein Beauftragter bestellt.

Beratung im Gremium:

Bei der Beratung zur Beschlussfassung zur Sanierungssatzung zieht der Beauftragte entsprechende Parallelen zu dem Satzungsbeschluss in einem Bebauungsplanverfahren. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum Bebauungsplan diese Sanierungssatzung kein eigenes Baurecht verschafft, sondern hier lediglich die Möglichkeit einer Steuererleichterung eingeräumt wird. Die Sanierungssatzung ersetzt auch nicht im Sanierungsgebiet bestehende Bebauungspläne. Diese behalten nach wie vor ihre Gültigkeit.

Nach Anhörung der Ratsmitglieder Losen und Meier fasst der Beauftragte folgenden Beschluss:

„Der Beauftragte nimmt den Bericht vom 04.03.2020 über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ rechtfertigen, billigend zur Kenntnis und beschließt gemäß § 142 BauGB die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“ in der Ortsgemeinde Illerich gemäß dem unten ausgeführten Satzungstext. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem der Satzung beigefügten Lageplan.

Satzung der Ortsgemeinde Illerich über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Illerich“

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Beauftragte der Ortsgemeinde Illerich in der öffentlichen Sitzung am __.__.____ folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Gebiets „Ortskern Illerich“ zum Sanierungsgebiet beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend unter § 2 dieser Satzung näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 26,8 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern Illerich“.

§ 2 Abgrenzung

(1) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan im Maßstab 1:1000 (Verbandsgemeinde Kaisersesch / LVermGeo Rheinland-Pfalz; Stand: 02. November 2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und wird zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeinde Kaisersesch, Verbandsgemeindeverwaltung, während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.

(2) Das Sanierungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Bachstraße
  • Bergstraße
  • Friedhofstraße
  • Gartenweg
  • Hauptstraße
  • Im Acker
  • Im Allen
  • Im Alten Garten
  • Im Dillgarten
  • Im Gillerich
  • Im Höfchen
  • Im Wiesenweg
  • In der Wesch
  • Kaisersescher Straße
  • Kastorstraße
  • Kirchstraße
  • Mittelstraße
  • Wirfuser Straße (teilweise)

Die rechtsverbindliche Abgrenzung ergibt sich allein aus § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 Abs. 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung. Die Anwendung des § 144 Abs. 2 BauGB ist ausgeschlossen.

§ 5 Durchführungsfrist

Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2030.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Illerich, den
Helmut Braunschädel
Ortsbürgermeister

Der Beauftragte bedankt sich für die Zusammenarbeit und übergibt den Vorsitz wieder an Herrn Ortsbürgermeister Helmut Braunschädel. Alle anwesenden Ratsmitglieder nehmen wieder an den Beratungen und Beschlussfassungen teil. Herr Braunschädel ruft nunmehr folgenden Tagesordnungspunkt 8 auf:

TOP 8

Beratung und Beschlussfassung über die Annahme einer Spende der Sparkasse Mittelmosel EMH, 56812 Cochem, für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef, Illerich

Sach- und Rechtslage:

Die Sparkasse Mittelmosel EMH, hat der Ortsgemeinde Illerich einen Betrag in Höhe von 250,00 € – zweckgebunden für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef in Illerich – angeboten.

Durch das Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 ist u. a. auch die Gemeindeordnung geändert worden. Nach dem neuen § 94 Abs. 3, der zum 11.01.2008 in Kraft getreten ist, darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Nicht zulässig ist die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung für den Bereich der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für die Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Ortsgemeinderat.

Neben dieser kommunalrechtlichen Änderung ist jedoch auch die strafrechtliche Seite zu beurteilen. Danach ist bei jeder Spendenannahme nach wie vor der Tatbestand der Bestechlichkeit zu prüfen.

Die v. g. Spendenanzeige wurde der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur rechtlichen Prüfung am 29.06.2020 vorgelegt.

„Wenngleich der Gesetzgeber kein förmliches Genehmigungsverfahren angeordnet hat, soll dennoch die Monatsfrist des § 119 Abs. 2 GemO Anwendung finden, so dass die Aufsichtsbehörde auf die Geltendmachung von Bedenken verzichtet , wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Zuwendungsanzeige der Gebietskörperschaft gegenüber schriftliche Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat.“

Das Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor.

Die Spende in Höhe von 250,00 € ist am 19.06.2020 bei der Verbandsgemeindekasse eingegangen.

Beratung im Gremium:

Es wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gebracht:

„Der Ortsgemeinderat Illerich stimmt der Entgegennahme der Spende der Sparkasse Mittelmosel EMH, in Höhe von 250,00 € – zweckgebunden für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef, Illerich, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell – zu.“

Abstimmungsergebnis: — Einstimmig.

TOP 9

Beratung und Beschlussfassung über die Annahme einer Spende der RB Eifeltor eG, Koblenzer Str. 52, 56759 Kaisersech für die Gestaltung des Vorplatzes vor dem Heiligenhäuschen St. Josef, Illerich

Sach- und Rechtslage:

Die RB Eifeltor eG Kaisersesch, hat der Ortsgemeinde Illerich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € – zweckgebunden für die Gestaltung des Vorplatzes vor dem Heiligenhäuschen St. Josef, Illerich – angeboten.

Durch das Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 ist u. a. auch die Gemeindeordnung geändert worden. Nach dem neuen § 94 Abs. 3, der zum 11.01.2008 in Kraft getreten ist, darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Nicht zulässig ist die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung für den Bereich der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für die Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Ortsgemeinderat.

Neben dieser kommunalrechtlichen Änderung ist jedoch auch die strafrechtliche Seite zu beurteilen. Danach ist bei jeder Spendenannahme nach wie vor der Tatbestand der Bestechlichkeit zu prüfen.

Die v. g. Spendenanzeige wurde der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur rechtlichen Prüfung am 29.06.2020 vorgelegt.

„Wenngleich der Gesetzgeber kein förmliches Genehmigungsverfahren angeordnet hat, soll dennoch die Monatsfrist des § 119 Abs. 2 GemO Anwendung finden, so dass die Aufsichtsbehörde auf die Geltendmachung von Bedenken verzichtet , wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Zuwendungsanzeige der Gebietskörperschaft gegenüber schriftliche Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat.“

Das Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor.

Beratung im Gremium:

Es wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gebracht:

Der Ortsgemeinderat Illerich stimmt der Entgegennahme der Spende der RB Eifeltor eG, Koblenzer Str. 52, 56759 Kaisersesch, in Höhe von 1.000,00 € – zweckgebunden für die Gestaltung des Vorplatzes vor dem Heiligenhäuschen St. Josef, Illerich – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell – zu.“

Abstimmungsergebnis: — Einstimmig.

TOP 10

Beratung und Beschlussfassung über die Annahme einer Spende der Frau Ellen Lohner, Kapellenstraße 51, 56812 Cochem, für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef, Illerich

Sach- und Rechtslage:

Frau Ellen Lohner, Cochem, hat der Ortsgemeinde Illerich einen Betrag in Höhe von 200,00 € – zweckgebunden für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef in Illerich – angeboten.

Durch das Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 ist u. a. auch die Gemeindeordnung geändert worden. Nach dem neuen § 94 Abs. 3, der zum 11.01.2008 in Kraft getreten ist, darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Nicht zulässig ist die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung für den Bereich

der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für die Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Ortsgemeinderat.

Neben dieser kommunalrechtlichen Änderung ist jedoch auch die strafrechtliche Seite zu beurteilen. Danach ist bei jeder Spendenannahme nach wie vor der Tatbestand der Bestechlichkeit zu prüfen.

Die v.g. Spendenanzeige wurde der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur rechtlichen Prüfung am 08.07.2020 vorgelegt.

„Wenngleich der Gesetzgeber kein förmliches Genehmigungsverfahren angeordnet hat, soll dennoch die Monatsfrist des § 119 Abs. 2 GemO Anwendung finden, so dass die Aufsichtsbehörde auf die Geltendmachung von Bedenken verzichtet , wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Zuwendungsanzeige der Gebietskörperschaft gegenüber schriftliche Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat.“

Das Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor.

Die Spende in Höhe von 200,00 € ist am 30.06.2020 bei der Verbandsgemeindekasse eingegangen.

Beratung im Gremium:

Es wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gebracht:

„Der Ortsgemeinderat Illerich stimmt der Entgegennahme der Spende der Frau Ellen Lohner, Cochem, in Höhe von 200,00 € – zweckgebunden für die Renovierung des Heiligenhäuschens St. Josef, Illerich, und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell – zu.“

Abstimmungsergebnis: — Einstimmig.

TOP 11

Mitteilungen des Vorsitzenden

11.1 Ortseingänge

Ortsbürgermeister Braunschädel berichtet dem Ortsgemeinderat darüber, dass er von verschiedenen Einwohnern darauf angesprochen wurde, die Ortsdurchfahrtsgrenzen und die entsprechenden Ortseingangsschilder zu verändern. Damit solle der fortschreitenden Bebauung Rechnung getragen werden. Die Einwohner erhoffen sich hiervon auch eine entsprechende Geschwindigkeitsreduzierung für den fließenden Verkehr im Bereich der örtlichen Bebauung.

Gleichzeitig erwartet er die Beantragung von Straßenengungen/Verschwenkungen an den drei Ortseinfahrten aus Richtung Kail, Landkern und Kaisersesch. Hierzu erwartet der Ortsbürgermeister auch entsprechende Unterschriftenlisten.

In diesem Zusammenhang wird aus der Mitte des Ortsgemeinderates die Straßeneinengung aus Richtung Wirfus in der Wirfuser Straße angesprochen. Hierbei wird auf die Ortsgemeinderatssitzung am 19.05.2020 Bezug genommen. Es wird bemängelt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung bisher dem Rat noch keine entsprechende Information hat zukommen lassen. Seitens der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass diese Einengung bzw. Verschwenkung auf einer Verkehrsschau im Februar d. J. aufgrund von Einwohnerbeschwerden wegen zu hoher Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer thematisiert wurde.

Die Einengung sei von der Straßenmeisterei aufgebaut worden. Bezüglich einer entsprechenden Verkehrsanordnung konnte die Verwaltung keine Auskunft geben. Seitens des Ortsgemeinderates wurde bemängelt, dass der Ortsgemeinderat hieran nicht beteiligt wurde. Der Ortsgemeinderat bittet ausdrücklich um Aufklärung bis zur nächsten Sitzung.

Ortsbürgermeister Braunschädel führt aus, dass er diese Aufklärung dann unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ dem Rat bekannt geben wird. Hierbei entsteht eine Diskussion bzgl. der Schaffung eines Präzedenzfalles wegen den zu erwartenden neuen Anträgen für die drei anderen Ortseinfahrten.

Darüber hinaus wird die Lage der Einengung unmittelbar in dem Kreuzungsbereich der Ortsstraße „Im Colm“ bemängelt. Dies ist bereits von mehreren Anwohnern dieser Straße gegenüber Herrn Ortsbürgermeister Braunschädel vorgetragen worden. Im Ortsgemeinderat wird die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Einmündung „Im Colm“ befindlichen Zufahrten zu den dort befindlichen zwei Häusern diskutiert.

11.2 Wiederkehrende Straßenbaubeiträge

Ortsbürgermeister Braunschädel führt aus, dass sich der Ortsgemeinderat in einer der nächsten Sitzungen mit der Einführung wiederkehrender Straßenbaubeiträge beschäftigen muss. Hierbei verweist er darauf, dass, wenn der Ortsgemeinderat wiederkehrende Straßenbaubeiträge in Ortsrecht bis 2020 umgesetzt hat, das Land hierzu einen entsprechenden Zuschuss gewährt.

11.3 Wald

Ortsbürgermeister Braunschädel führt aus, dass im Gemeindewald Buchenholz für ein Sägewerk eingeschlagen wurde. Der Einkäufer des Sägewerkes habe mehrfach um Zahlungsaufschub gebeten. Dann habe sich herausgestellt, dass dieses Sägewerk in die Insolvenz gegangen ist. Von dem bereits gefällten Nutzholz habe man einen Teil an einen anderen Aufkäufer verkaufen können. Das restliche Holz wird als Brennholz verkauft.

Innerhalb des Ortsgemeinderates entsteht eine Diskussion darüber, ob künftig überhaupt noch Nutzholz auf Bestellung eingeschlagen werden soll oder ob man dazu übergehen sollte, nur noch den Einschlag am Brennholzbedarf zu orientieren.

11.4 Gemeindehaus

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Firma Pfeiffer das Abschleifen des Parkettfußbodens für den 17.08.2020 angekündigt habe.

11.5 Kindergarten

Der Vorsitzende unterrichtet den Ortsgemeinderat über eine Förderzusage für den Umbau des Kindergartens.

11.6 Dorfladen

Ortsbürgermeister Braunschädel führt aus, dass der Innenhof des Dorfladens noch in diesem Jahr gepflastert werden muss. Über die Gestaltung des Innenhofes müsse jedoch noch weiter beraten werden.

11.7 Ortsgemeinderatssitzung

Die nächste Sitzung wird für Mitte August geplant.

11.8 Feuerwehrhaus

Der Vorsitzende bittet die Verwaltung um Mitteilung über den derzeitigen Sachstand. Innerhalb der Verwaltung haben bereits verschiedene Gespräche zur Koordination des weiteren Vorgehens stattgefunden. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an diesem Verfahren mehrere Stellen beteiligt sind und dass hier entsprechende Zuschussgeber/Zuschussanträge koordiniert werden müssen. Es sei vorgesehen, einen gemeinsamen Gesprächstermin aller Beteiligten bei der ADD in Trier anzuberaumen. Dieser sei bisher jedoch aufgrund der Einschränkungen bezüglich der Corona-Pandemie zum Opfer gefallen. Die Abklärung eines gemeinsamen Gesprächstermins werde jedoch forciert, da dieser Gesprächstermin noch vor den nächsten Haushaltsberatungen abgeschlossen sein muss, damit die entsprechenden Planungen in die jeweiligen Haushalte aufgenommen werden können.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 20:25 Uhr.
Illerich, 12.08.2020
Ortsgemeinde Illerich
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister

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