Hundekot
An alle Hundehalterinnen und Hundehalter
Bei der Ortsgemeinde Illerich gehen immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen ein. Teilweise beschweren sich die Bürger aber auch darüber, dass Hundekot in ihren Vorgärten hinterlassen wurde. Verschmutzungen durch Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die Bevölkerung. So ist leider des Öfteren festzustellen, dass Bürgersteige, Grünanlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind. Durch diese Verunreinigungen können Krankheiten übertragen werden, so dass gesundheitliche Gefahren, zum Beispiel für spielende Kinder, nicht auszuschließen sind. Deshalb möchte ich auf nachstehende Verhaltensregeln hinweisen:
Natürlich „muss“ der Hund auch einmal, aber Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Dieses Ärgernis kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Leidtragende sind unter anderem Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten oder die Straßenanlieger, die den Hundekot dann entfernen müssen. Mit den Verunreinigungen im Bereich öffentlicher Anlagen wird der Gemeindearbeiter tagtäglich konfrontiert. Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hunde dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Ortsgemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie beim Gassiegehen z. B. eine Tüte mitnehmen, um dann damit den Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser Dorf sauber zu halten. Lassen Sie Ihren Hund auch nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.
Beachten Sie also bitte diese Regeln und die Mitmenschen werden es Ihnen danken.
An dieser Stelle möchte ich Sie auch auf die Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Verbandsgemeinde Kaisersesch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen hinweisen
§ 4
Halten und Führen von Hunden,
Verunreinigungen durch Hunde
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Hunde nur angeleint und durch geeignete Personen geführt werden. Außerhalb der bebauten Ortslage sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(2) Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder sie in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(3) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen sowie Geh- und Radwege nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister
