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Bekanntmachung: 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“, Ortsgemeinde Illerich, tritt in Kraft

Der Ortsgemeinderat von Illerich hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.11.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen.

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ bedarf keiner Genehmigung durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell, da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kaisersesch entwickelt wurde.

Der Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates Illerich über die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ vom 07.11.2023 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ in Kraft.

Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südöstliche Ortserweiterung“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke in der Gemarkung Illerich:

Flur 6

Flurstücke 1/1, 1/2, 2, 3/1, 3/2, 3/3, 4, 5, 6, 8/1, 8/2, 9/1, 9/2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24/1, 24/2, 24/3, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31/1, 31/2, 32/2 teilweise, 33 teilweise, 38, 43, 48/1 teilweise, 48/3, 48/4, 49/1 teilweise, 49/2, 50/1 teilweise, 50/2, 50/4, 50/5 teilweise, 51/1 teilweise, 51/2, 82/1, 83/1, 83/2, 84, 85, 86, 87, 88, 89/1, 90, 91/1, 92, 93, 95/1, 96/1 teilweise, 96/2, 97/2, 97/3, 97/4, 98/5, 98/6, 98/7, 98/8, 98/9, 99/2 teilweise, 99/3, 99/4, 99/7 teilweise, 100/1 teilweise, 101/1 teilweise, 102/1 teilweise, 103/1 teilweise, 104/1 teilweise, 105/2 teilweise, 106/3 teilweise und 107/1

Die Satzung, die Bebauungsplanurkunde, die textlichen Festsetzungen und die Begründung werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE06, während den Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz hingewiesen.

Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Illerich, 31.01.2024
Ortsgemeinde Illerich
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister

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