Satzung der Ortsgemeinde Illerich über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 15.01.2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der Schutzhütte erhebt die Ortsgemeinde Illerich für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Benutzer der Schutzhütte und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Schutzhütte sowie deren Einrichtungen erfolgt.
§ 4 Gebührenberechnung
Die Gebühr wird in Form eines Pauschalbetrages erhoben und beträgt
pro Kalendertag für Einwohner der Ortsgemeinde — 20,00 €
pro Kalendertag für Ortsfremde — 50,00 €
In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten für Wasser und Strom enthalten.
Für Ortsvereine, Schule, Kindergarten sowie für Kinder- und Jugendarbeit ist die Nutzung der Schutzhütte gebührenfrei.
Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.
Die Reinigung der Schutzhütte erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde Illerich oder eine Reinigungsfirma auf Kosten des Benutzers.
Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, entscheidet der Ortsgemeinderat hierüber im Einzelfall.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
§ 6 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.
§ 7 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 8 Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schutzhütte vom 03.11.1997 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Illerich, 15.01.2026
Ortsgemeinde Illerich
In Vertretung
gez.
Anja Brust, Erste Beigeordnete
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
|
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
|
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, 19.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

