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Ortsgemeinde Illerich | Satzung über die I. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Illerich vom 06.03.2025

Der Ortsgemeinderat von Illerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Illerich vom 15.10.2021 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

  1. § 4 wird wie folgt ergänzt:

§ 4

Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 100,00 €
(2) Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 1.500,00 €
(3) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 100,00 €
(4) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500,00 €
(5) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 100,00 €
(6) Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 100,00 €
(7) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Basaltstehle an Berechtigte nach Nr. 1 inkl. Namensplatte 500,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung des § 4 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Illerich, den 07.04.2025
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 29.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

Quelle: „Region im Blick“ für die Verbandsmeinde Kaisersesch

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