Ortsgemeinde Illerich | Satzung über die I. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Illerich vom 06.03.2025
Der Ortsgemeinderat von Illerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, alle in der derzeit geltenden Fassung, folgende I. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Illerich vom 15.10.2021 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
- § 4 wird wie folgt ergänzt:
§ 4
Reihengrabstätten
(1) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 25,00 € | |
b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 100,00 € |
(2) | Überlassung einer Reihengrabstätte als Rasengrabstätte für Erdbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 | 1.500,00 € |
(3) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 100,00 € |
(4) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 500,00 € |
(5) | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 100,00 € |
(6) | Gemischte Grabstätten | |
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 | 100,00 € | |
(7) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Basaltstehle an Berechtigte nach Nr. 1 inkl. Namensplatte | 500,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderung des § 4 tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Illerich, den 07.04.2025
Helmut Braunschädel, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 29.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister
Quelle: „Region im Blick“ für die Verbandsmeinde Kaisersesch
