Widmung – Friedhofstraße
Die innerhalb der Ortslage von Illerich befindliche Gemeindestraße
Flur 6 Nr. 14, Flur 6 Nr. 43 (Friedhofstraße)
wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. I. Seite 273) – in der derzeit geltenden Fassung – dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Gemäß § 3 Ziffer 3 a des Landesstraßengesetzes erhält sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße.
Die Straße besteht aus zwei Teilstücken.
Das erste Teilstück beginnt an der Einmündung Flur 6 Nr. 110/4 (Landesstraße L 107 – Hauptstraße), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 6 Nr. 43 und endet an der Einmündung in Flur 6 Nr. 32/2 (Im Wiesenweg).
Das zweite Teilstück beginnt an der Einmündung Flur 6 Nr. 32/2 (Im Wiesenweg), verläuft über die gesamte Straßenparzelle Flur 6 Nr. 14 und endet an der Einmündung in Flur 6 Nr. 82/1 (Im Dillgarten).
In dem zu dieser Widmung veröffentlichten Plan ist die Gemeindestraße gekennzeichnet.
Die Widmungsverfügung des Gehweges „Friedhofstraße“ vom 09.01.1981, bekanntgemacht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom 17.01.1981 – Ausgabe 3/81, wird durch diese Widmungsverfügung ersetzt.
Die vorstehende Widmungsverfügung wird hiermit gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes und nach der in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Illerich festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vgv_kaisersesch@poststelle.rlp.de
erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, welche im Internet unter www.kaisersesch.de unter dem Menüpunkt „elektronische Signatur / Post“ aufgeführt sind.
1vgl. Art.3 Nr.12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).
Kaisersesch, den 27.06.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister